Fördersätze für Solarstromanlagen bei fester Einspeisevergütung (Kleinanlagen bis einschließlich 500 kWp Anlagenleistung) ohne Direktvermarktung
Inbetriebnahme |
bis 10 kWp (Ct/kWh) |
10 - 40 kWp (Ct/kWh) |
40 - 500 kWp (Ct/kWh) |
Freiflächen
0-500 kWp |
ab 1. Januar 2015 | 12,56 | 12,22 | 10,29 | 8,70 |
ab 1. Februar 2015 |
12,53 | 12,18 | 10,90 | 8,68 |
ab 1. März 2015 | 12,50 | 12,15 | 10,87 | 8,65 |
Wer sich für die Solarstrom-Anlage auf dem eigenen Dach einen Batteriespiecher zulegen möchte, kann eine Unterstützung vom Staat beantragen. Pro Kilowattpeak Leistung der Photovoltaik-Anlage kann die Förderung bis zu 660 Euro betragen. Wie hoch die Förderung vom Staat zur Anschaffung des Speichers genau ausfällt, hängt ab von:
Voraussetzungen für die Förderung:
Betreiber müssen Solarstrom-Anlagen, die mit staatlich geförderten Speichern kombiniert werden, nach dem Willen des Fördergebers ihre Leistung für die gesamteVergütungsdauer der Anlage auf 60 Prozent der Anlagenleistung reduzieren.
Die staatliche KfW-Bankengruppe gewährt einen zinsgünstigen Kredit über die Anschaffungssumme.
30 Prozent der anzurechnenden Kosten bezuschusst der Staat.
Folgende Förderung liegt zugrunde:
Die Nachrüstung eines Speichers soll nach dem Willen des Bundesumweltministeriums nur dann bezuschusst werden, wenn die Photovoltaik-Anlage mindestens sechs Monate vor dem Speicher in Betrieb genommen wurde, frühestens aber am 1.1.2013
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Solarthermieanlagen auf Bestandsgebäuden (im Bereich der Innovationsförderung auch auf Neubauten) für verschiedene Anwendungsbereiche
Bei der Erstinstallation von Solarthermieanlagen bis 40 m² beträgt die Förderung 90 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 1.500 Euro. Die Mindestförderung gilt nicht für Luftkollektoren. Folgende Mindestvoraussetzungen bezüglich der Bruttokollektorfläche und des Wärmespeichervolumens (bezogen auf Wasser als Wärmespeichermedium) müssen erfüllt und nachgewiesen worden sein: